Im Benehmen der Schulkonferenz und des Schulträgers wird folgende Hausordnung erlassen:
(Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter)
Grundlagen:
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6.August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. August 2003 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010
- Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. Juli 2011
- Durchführungsbestimmung der Thüringer Schulordnung zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2011-Verwaltungsvorschrift für die Organisation der Schuljahre 2012/2013
Ziele:
- Die Hausordnung dient der Regelung für einen geordneten und störungsfreien Ablauf des äußeren und inneren Schulbetriebes.
- Sie soll vorbeugend vor personellen und materiellen Schaden bewahren.
- Sie dient der gesetzlichen Absicherung der Lehrer und Schüler.
1. Regelung zur Organisation
Der Unterricht erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stunden-, Vertretungs- und Raumverteilungsplan. Jeder Schüler hat die Pflicht, sich an Aushängen in der 2.Etage über Veränderungen zu informieren.
Der Unterrichtsbetrieb beginnt 8.00 Uhr, in Ausnahmefällen bereits 7.10 Uhr. Schüler erscheinen 10 Min. vor Unterrichtsbeginn (Ausnahme Fahrschüler), spätestens mit dem Vorklingelzeichen im Klassenraum.
Fahrschüler halten sich bis zum Vorklingelzeichen auf dem Schulhof bzw. bei schlechtem Wetter im Speiseraum auf.
Wenn bis 10 Min. nach Unterrichtsbeginn kein Lehrer anwesend ist, erstattet der Klassen-/ Kurssprecher bzw. dessen Stellvertreter darüber Meldung im Sekretariat. Alle übrigen Schüler haben sich ruhig an ihren Plätzen zu verhalten.
Die Unterrichtsstunden und Pausenzeiten werden wie folgt festgelegt:
Stunde | Unterrichtszeiten | Pausenzeiten | |
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0.Std | 07.10- 07.55 Uhr | 5 Min. | |
1.Std. | 08.00- 08.45 Uhr | 5 Min. | |
2.Std. | 08.50- 09.35 Uhr | 15 Min. | Hof- und Frühstückspause |
3.Std. | 09.50- 10.35 Uhr | 5 Min | |
4.Std. | 10.40- 11.25 Uhr | 20 Min. | Hofpause/ Mittagspause |
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5.Std. | 11.45- 12.30 Uhr | 20 Min. | Mittagspause |
6.Std. | 12.50- 13.35 Uhr | 5 Min. | Mittagspause |
7.Std. | 13.40-14.25 Uhr | 5 Min. | |
8.Std. | 14.30- 15.15 Uhr | 5 min | |
9.Std. | 15.20- 16.05 Uhr | 5 min | |
10.Std. | 16.10- 16.55 Uhr | | |
Regelungen zur Esseneinnahme:
Generell nehmen alle Schüler nach Unterrichtsschluss das Essen ein, das heißt in der Regel nach der 6. Stunde.
Ausnahmen:
Schüler die in der 7. bzw. 8. Stunde Unterricht haben, nutzen die 2. Hofpause (von 11.25 – 11. 45 Uhr) bzw. die 3. Hofpause(von 12.30 Uhr bis 12.45 Uhr)
2. Regeln zum allgemeinen Verhalten
Alle Gymnasiasten tragen mit einem vorausschauenden Denken und Handeln zum reibungslosen und störungsfreien Ablauf des Schulbetriebes bei, indem die dazu im Schulgesetz und in der Schulordnung ausgewiesenen Rechte wahrgenommen und die benannten Pflichten erfüllt werden.
Richtlinien für ein einvernehmliches Zusammenleben aller Teilnehmer an unserem Schulalltag sind im Schulethos des Friedrich-Schiller-Gymnasiums (Anlage Schulethos) verbindlich für Schüler und Lehrer verankert. Die Einhaltung der Richtlinien dient der Förderung und Stabilisierung eines guten Schulklimas.
Im Falle eines zu bewältigenden Konfliktes werden allen Schulteilnehmern mit der Inanspruchnahme der Fairnesskommission des Friedrich-Schiller-Gymnasiums (Anlage) gleiche Chancen gewährt.
Aktenkundige Belehrung aller Schüler in der ersten Schulwoche eines jeden Schulhalbjahres: ThürSchulG §§ 23, 24, 30, ThürSchulO §§ 3 bis 7, Anlagen Schulethos und Fairnesskommission
Konkretisierung des allgemeinen Verhaltens:
Alle Personen begegnen sich mit Achtung und Respekt, sind zueinander höflich und hilfsbereit und grüßen gegenseitig. Alle Schulveranstaltungen werden pünktlich und diszipliniert besucht.
Keiner darf sich gewalttätig gegen Personen und Sachen verhalten.
Jeder geht sorgsam mit ausgeliehenen Arbeitsmaterialien um und trägt Mitverantwortung für gepflegte und ordentliche Räume, Flure, Toiletten und Außenanlagen. Generell ist konsequent den Schmierereien, den mutwilligen Beschädigungen und den gedankenlosen Verunreinigungen in unserem Schulhaus und auf unserem Schulgelände zu begegnen.
Der Klassenlehrer teilt aktenkundig einen Ordnungsdienst ein.
Ihm obliegt die Säuberung der Tafeln und die Herstellung der Grundordnung für den nachfolgenden Unterricht. Für jeden Raum legt die Schulleitung einen Raumverantwortlichen fest, der den Zustand des Raumes überwacht. Er ist u.a. verantwortlich für den Aushang des Raumbelegungsplanes. Zur Anbringung von Aushängen wird festgelegt: Alle nicht innerschulischen Aushänge bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung (Signum). Das gilt auch für Aushänge der Schüler an Orten außerhalb der Schülerwandzeitung in der 1.Etage. Aushänge im Haupteingangsbereich des Erdgeschosses werden nur von der Schulleitung veranlasst. Ausnahmen werden nach der Absprache mit der Schulleitung genehmigt. Tafelbekanntmachungen durch Lehrer/Schüler sind unmittelbar nach Terminende zu beseitigen! In Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den technischen Kräften, den Eltern, den Schülern, Lehrern und dem Förderverein sollen unsere Klassenräume, Flure, Speise- und Aufenthaltsräume zu freundlichen und geschmackvollen Stätten des Lehrens und Lernens gestaltet werden.
3. Regelungen bei Unterrichtsversäumnissen
Entschuldigungsverfahren im Falle einer Erkrankung, Verhinderung
Ist ein Schüler verhindert, den Unterricht zu besuchen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern (bei Volljährigkeit vom Schüler selbst) unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Im Falle einer fernmündlichen Information der Schule, die immer in einem Buch im Sekretariat protokolliert wird, ist die schriftliche Entschuldigung spätestens am ersten Tag des Wiederbesuches beim Klassen- bzw. Stammkurslehrer nachzureichen.
Dauert eine Erkrankung eines Kursschülers länger als drei Tage, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse, kann der Klassen- bzw. Stammkursleiter aus der Sorge um den Schüler die Vorstellung des Schülers beim Amtsarzt beantragen.
Tritt eine Erkrankung während der Unterrichtszeit ein, entscheidet der unterrichtende Lehrer über eine Befreiung. Eltern werden über das Sekretariat umgehend informiert und in weitere Entscheidungen einbezogen. Im Falle eines lebensbedrohlichen Zustandes wird der Rettungsdienst in Anspruch genommen. Die Unterrichtsbefreiung und die Elterninformation werden von der Sekretärin protokolliert.
Unterrichtsbefreiungen aus persönlichen Gründen
Eine jede Unterrichtsbefreiung muss vorher beim Klassen- bzw. Stammkursleiter schriftlich beantragt und von ihm genehmigt werden.
Beurlaubungsverfahren: Beurlaubungen in dringenden Ausnahmefällen werden nach einem schriftlichen formlosen Antrag der Eltern bis zu drei Unterrichtstagen vom Klassen- bzw. Stammkursleiter entschieden (Antragsfrist: 14 Tage vorher), bis zu 15 Tagen vom Klassen- bzw. Stammkursleiter und dem Schulleiter entschieden (Antragsfrist: 21 Tage vorher).
Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferientagen werden vom Schulleiter entschieden.
(Antragsfrist: 4 Wochen vorher mit einem Antragsformular, das im Sekretariat erhältlich ist)
Festlegungen bei unpünktlichen Unterrichtsbesuchen
Erscheint ein Schüler nach dem Klingelzeichen verspätet zum Unterricht, kann der Lehrer dem Schüler die weitere Teilnahme am Unterricht untersagen, wenn die Entschuldigung nicht akzeptierbar ist. Ein vom Unterricht ausgeschlossener Schüler hat sich im Speiseraum aufzuhalten.
Diese Festlegung dient dem Recht aller Mitschüler auf einen störungsfreien Unterrichtsablauf.
Über diese erzieherische Maßnahme informiert der Lehrer die Eltern.
Folgen einer nicht entschuldbaren Abwesenheit
Versäumt ein Schüler ohne anzuerkennenden Grund eine Leistungserfassung oder verweigert sie oder sie wird vom Lehrer wegen unbegründeter Unterrichtsverspätung verweigert, wird die Note 6 erteilt. Kann im Falle nichterbrachter Leistungsnachweise keine Kursnote gebildet werden, gilt der Kurs als nichtbelegt.
Die Nichtbelegung eines Kurses hat die Wiederholung bzw. das Verlassen der Schule zur Folge.
Unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sind im Klassenbuch/Kursbuch zu dokumentieren.
Die Eltern sind zu informieren.
4. Regelungen zum Raumwechsel und zu den Aufenthaltsorten während der großen Pausen
Für Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis einschließlich 9 gilt:
In der Frühstücks- und Mittagspause halten sich die Schüler auf dem Schulhof auf, ausgenommen der Schüler, die Milch bzw. Schülerspeisung einnehmen. In der Frühstückspause trinken Schüler der Klassen 5 grundsätzlich die bestellte Milch im Speiseraum. Schüler, die vom Sportunterricht zu Hofpausen kommen, halten sich bis zum Vorklingeln mit ihren Sportsachen auf dem Schulhof auf. Zur Frühstückspause gehen die „Milchtrinker“ in den Speiseraum.
Zu Beginn der Pause werden die Taschen im nachfolgenden Raum abgestellt. Im Sportunterricht wird die Ablage vom Sportlehrer festgelegt.
Schüler der Oberstufe (10./11./12.Jahrgang)
wechseln in den nachfolgenden Raum. Sie können sich dort oder auf dem Schulhof oder im Speise- Raum aufhalten. Beim Aufenthalt in den Unterrichtsräumen müssen die Türen zur Gewährung einer angemessenen Aufsicht geöffnet bleiben.
Ausnahmen (Schlechtwetterregelung):
Bei schlechter Witterung wird zu den Hofpausen abgeklingelt (3xkurz). Die Schüler wechseln in den nächsten Raum und die Lehrer, die den nachfolgenden Unterricht erteilen, übernehmen die Aufsicht.
5. Regelungen zur Sicherheit und Gewährleistung der Gesundheit eines jeden Schülers
Festlegung: Aktenkundige Belehrung aller Schüler in der 1. Unterrichtswoche eines jeden Schulhalbjahres: § 51, Absatz 6 des ThürSchulG
Der Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln einschließlich alkoholischer Getränke sowie das Rauchen ist während aller Schulveranstaltungen innerhalb der Schulanlage und auch bei außerschulischen Veranstaltungen untersagt.
Ab Schuljahr 2005/2006 trägt das Gymnasium gemäß des Schulkonferenzbeschlusses vom 06.06.2005 den Status „Rauchfreies Gymnasium“ für alle Schüler, Lehrer, für das technische Personal und für alle Besucher.
Eine strafbare Handlung begeht, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie , ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft...,wer Betäubungsmittel besitzt,.....oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,.. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft, gewährt, oder.(Auszug Straftaten § 29 Betäubungsmittelgesetz BtMG )
Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist allen Schülern untersagt.
Das Verlassen des Schulgeländes während der Freistunden/Ausfallstunden ist den volljährigen Kursschülern bei Vorlage des Schülerausweises bzw. den anderen Kursschülern mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten gestattet.
Das unberechtigte Verlassen des Schulgeländes wird als grober Verstoß gegen die Schul-und Hausordnung gewertet und geahndet.
Sonderregeln bedürfen der Genehmigung des Schulleiters.
Verboten sind das Mitbringen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, Reizgassprays und Feuerwerkskörpern und die Verwendung von Zündmitteln.
Elektronische Wiedergabegeräte, Handys und Pager sind während des Unterrichtsbetriebes auszuschalten und in der Schultasche zu verwahren, an Prüfungstagen bei der Aufsicht abzugeben.
Ein Zuwiderhandeln während der Leistungserfassungen wird als Betrugsversuch gewertet.
Abgesperrte Flächen, insbesondere durch Baumaßnahmen bedingt, dürfen nicht betreten werden.
Das Klettern, Sitzen und Gehen auf Schulhofmauern und Dächern ist verboten.
Es besteht das strikte Verbot, Fenster und Heizkörper als Sitzbänke zu benutzen!
Das Abstellen von Fahrrädern erfolgt nur auf dem Fahrradabstellplatz. Fahrräder werden über den Schulhof geschoben. Die Hofpausen dienen der aktiven Erholung. Alle gefährdenden Verhaltensweisen sind untersagt.
Dazu gehören u.a. das Rennen in den Gängen und Treppenfluren, das Schubsen und Drängeln, Lärmen, Balgen. Vorbeugend wird das Schneeballwerfen generell verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen aktenkundig gemacht. Das Anlegen von Eisbahnen (Gleitbahnen) ist streng verboten. Den Weisungen der Lehrer ist Folge zu leisten.
Regelungen für die Schulwege zum Sportunterricht:
Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden vom Fachlehrer von der Schule zur Sportstätte und von der Sportstätte zur Schule begleitet.
Ab Jahrgang 8 legen Schüler den Schulweg zwischen Sportstätte und Schule selbstständig und eigenverantwortlich zurück.
Belehrungen des Fachlehrers für den Sportunterricht bzgl. des Verhaltens auf dem Schulweg und im Straßenverkehr sind strikt einzuhalten.
6. Versicherungsrechtliche Regelungen
Für angestellte Lehrer und Schüler besteht eine gesetzliche Unfallversicherung der Unfallkasse Thüringen während der Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgeländes und auf dem Schulweg. Als Schulweg gilt die direkte Verbindung zwischen Wohnort und Schulveranstaltung.
Schul- und Wegeunfälle müssen zur Eintragung in das Unfallbuch umgehend im Sekretariat gemeldet werden. Bei einer ärztlichen Behandlung ist eine Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen im Sekretariat zu erstatten.
Anträge zur Regulierung von Sachschäden sind zur Bearbeitung und Weiterleitung an die Schulleitung zu melden. Sind Schüler Verursacher, haftet der gesetzliche Vormund. Bei Eigenverschulden oder Unaufmerksamkeit wird keine Haftung übernommen.
Die Regulierung von Fahrradschäden erfolgt nur, wenn eine Abstellgenehmigung auf dem Hof erteilt wurde, wenn der Schulweg mehr als drei Kilometer lang ist und eine Schadensregulierung von der privaten Hausratsversicherung schriftlich abgelehnt wurde.
Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben bzw. werden bei ihm abgefragt.
7. Sonstige Vereinbarungen
Ansprechpartner für Fragen der Sicherheit sind die Sicherheitsbeauftragten der Schule und der Hausmeister.
Schüler zeigen festgestellte Gefahrenquellen und insbesondere lebensbedrohliche Gefährdungen unverzüglich dem nächsten Lehrer an, dieser informiert umgehend Herrn Walther, die Schulleitung wird in Kenntnis gesetzt. Lehrer melden Gefährdungen und Sachbeschädigungen umgehend dem Hausmeister.
Für das Verhalten in Brand- und Katastrophenfällen gilt eine besondere Alarmordnung (Anlage), die alle Schulangehörigen kennen und einzuhalten haben.
Sie ist zum Schuljahresbeginn aktenkundig allen Schülern und Bediensteten bekannt zumachen und während des Jahres allen Neuzugängen.
Verstöße gegen diese Hausordnung führen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gem. §§ 51 und 52 des Thüringer Schulgesetzes.
Verstöße werden in einem Buch im Sekretariat festgehalten. Diese Eintragungen sind für die Bemerkungen ( § 60, Absatz 6, der ThürSchulO) in den Zeugnissen zu berücksichtigen.
Schulfremden Personen ist der Aufenthalt im Schulgelände und im Schulhaus ohne Genehmigung nicht gestattet. Das Hausrecht übt der Schulleiter aus.
Besucher melden sich im Sekretariat an und ab.
8. Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Symbole
In unserer Schule regelt unser Schulethos das Miteinander. Dabei legen wir großen Wert auf einen respektvollen Umgang mit allen Menschen, die am Schulleben beteiligt sind. Für die Verherrlichung der nationalsozialistischen Zeit gibt es deshalb an unserem Gymnasium keinen Platz. Das Tragen und Zeigen von Symbolen verfassungswidriger Parteien und Gruppierungen ist deshalb verboten. Im Falle eines Verstoßes wird der Schulleiter vom Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot aussprechen, sowie bei Bedarf die Polizei verständigen.
Maßnahmen zur Alarmierung und Evakuierung im Falle eines Brandes, einer
Bombendrohung, einer Havarie bzw. Katastrophe
Zur Alarmierung und Evakuierung aller im Schulgebäude befindlichen Personen wird festgelegt:
1. Auslösung des Alarms
Die Alarmauslösung erfolgt über eine elektroakustische Anlage mit einer Alarm- und Brandmeldeeinrichtung. Der Alarm wird automatisch bzw. manuell über Melder im Schulhaus bzw. über ein Schaltpult im Sekretariat ausgelöst. Bei Gefahr im Verzug sind alle Personen zur Alarmauslösung berechtigt und verpflichtet.
Das Alarmsignal ist ein sich wiederholender auf- und abschwellender Ton.
Bei Alarm ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112, die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen.
Die Rückstellung des Alarmsignals erfolgt in der Gefahrenmeldezentrale (GMZ- Raum) im Kellergeschoss nach einer ausliegenden Betriebsanweisung (Anlage)
2. Evakuierung
Die Evakuierung aller Personen erfolgt auf dem kürzesten Weg gemäß der vorhandenen
Flucht- und Rettungspläne! Als zusätzlicher Ausgang ist der Ausgang des Speiseraumes zu nutzen.
Hauptfluchtwege sind entsprechend der beleuchteten Fluchtwegmarkierungen zu wählen.
3. Sammelplatz
Der Sammelplatz für alle Personen ist die Thomas- Mann- Straße in Richtung Washingtonstraße
Aufstellordnung: Alle Personen bewegen sich im Verband, nur auf dem schulseits gelegenen Bürgersteig der Thomas-Mann-Str., in Richtung Washingtonstraße und stellen sich nachfolgend bis auf Höhe der östlichen Schulhofgrenze auf.
Die Einfahrt in die Einbahnstraße Thomas- Mann- Straße ist für den öffentlichen Verkehr im Alarmfall sofort zu sperren.
4. Verhalten bei Alarm
Sofortige Einstellung des Unterrichtes bzw. der laufenden Arbeiten des Personals. Klassen und Kursbücher sind bei der Evakuierung mitzunehmen.
Der unterrichtende Fachlehrer sorgt für Ruhe, Ordnung und ein besonnenes Handeln seiner Schüler. Schüler sind von ihm im Klassen- bzw. Kursverband zum Sammelplatz zu führen und dort ständig zu beaufsichtigen.
Das erfolgt umgehend unter Zurücklassung persönlicher Gegenstände. Der Klassen- und Kursverband darf während des Alarms von Schülern nicht verlassen werden, auch nicht auf dem Sammelplatz!
Die Raumtüren werden nicht verschlossen. Lehrer verlassen nach den Schülern die Räume und achten darauf, dass kein Schüler zurückbleibt.
Lehrer ohne Klassen sorgen umgehend für freie Fluchtwege, öffnen die Gebäudetüren, Hoftore, übernehmen Regulierungs- und Absperrmaßnahmen in der Einfahrt zur Thomas-Mann-Straße und die Aufsicht unbeaufsichtigter Schüler aus dem Speiseraum. Lehrer ohne Aufgaben melden sich umgehend bei der Schulleitung am Hoftor.
Das technische Personal stellt sich der Schulleitung und dem Hausmeister sofort zur Verfügung.
Schulfremde Personen im Technikbereich sind vom Hausmeister über den Alarmplan zu belehren.
5. Überprüfung der Vollzähligkeit
Auf dem Sammelplatz erfolgt eine sofortige Überprüfung an Hand der Klassen- /Kursbücher durch den unterrichtenden Fachlehrer.
Abhandengekommene Schüler sind umgehend durch einen vom Fachlehrer beauftragten Schüler (z.B. Klassensprecher) mit Angabe des wahrscheinlichen Aufenthaltsortes dem Einsatzleiter/Schulleiter (Standort wird hervorgehoben) zu melden. Die Meldung umfasst weiterhin: Klasse/Kurs, Anzahl der evakuierten Schüler, Name des Meldenden.
6. Vorbereitende Maßnahmen
Klassen- und Stammkursleiter führen eine aktenkundige Belehrung ihrer Schüler jeweils zum Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn durch! Für alle Personen im Schulgebäude gilt, dass in jedem Fall eine Alarmauslösung als Ernstfall zu betrachten ist.
Jochen Etzhold Uwe Ludwig
Schulleiter Sicherheitsbeauftragter